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Alles zum Fragerecht des Arbeitgebers

Das Fragerecht des Arbeitgebers


Fast das normalste der Welt – ein Vorstellungsgespräch. Regelmäßig will der Arbeitgeber möglichst viel über den Bewerber wissen. Doch welche gesetzlichen Grenzen muss der Arbeitgeber beachten und welche Fragen dürfen überhaupt gestellt werden? Welche Folgen hätte eine unzulässige Frage? Diese Fragen versuchen wir Ihnen im folgenden Artikel zu beantworten.

Das Spannungsverhältnis

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass er Fehleinschätzungen über den Bewerber vermeidet. Der zukünftige Arbeitnehmer möchte jedoch in der Regel – zu Recht – seine Persönlichkeitsrechte zu schützen wissen.

Offenbarungspflichten des Arbeitsnehmers

Im Einzelnen hat der Bewerber sogar über gewisse Tatsachen den Arbeitgeber ungefragt aufzuklären. Tut er dies nicht, kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen oder sogar den geschlossenen Vertrag anfechten.

Beispiele für eine Offenbarungspflicht:

  • im Einzelfall eine (Schwer-)Behinderung, wenn diese zu einer Leistungseinschränkung führt
  • im Einzelfall eine Erkrankung, wenn der Bewerber für die geforderte Tätigkeit dadurch ungeeignet ist

Fragerecht des Arbeitgebers

Ist der Arbeitnehmer hingegen nicht zur Information verpflichtet, kann der Arbeitgeber sich hingegen nur über gezielte Fragen informieren. Fragen können überhaupt nur dann zulässig sein, wenn die Beantwortung der Frage für den angestrebten Arbeitsplatz und die zu verrichtende Tätigkeit von Bedeutung ist. Doch selbst wenn eine solche Verbindung hergestellt werden kann, ist eine Frage unzulässig, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre des Bewerbers verbunden ist.

Beispiele zulässige bzw. unzulässige Fragen:

zulässig sind Fragen bezogen auf

  • die Qualifikation des Mitarbeiters (Ausbildung, beruflicher Werdegang, sowie Noten und Beurteilungen
  • die Höhe des vorherigen Gehalts bezogen sind, soweit das Gehalt im Einzelfall ein Indikator für Arbeitsqualität sein kann
  • bestehende Wettbewerbsverbote
  • Vorstrafen, soweit diese für die aufzunehmende Tätigkeit relevant werden können
  • berufsrelevante ansteckende Krankheiten

unzulässig hingegen sind Fragen bezogen auf

  • die Information über eine bestehende Schwangerschaft
  • die Partei-, Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit
  • eine Schwerbehinderung fragen, welche nicht für die Tätigkeit relevant ist
  • Rauchereigenschaft

Ist eine Frage unzulässig hat der Bewerber sogar ein Recht zur Lüge, da Schweigen einer Beantwortung gleichkommt und ihm nicht weiterhelfen würde. Erfolgt die Lüge jedoch auf eine zulässige Frage, so kann der Arbeitgeber gleiche Rechte, wie beim Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen geltend machen.

Daher ist es insbesondere unmittelbar vor Vorstellungsgesprächen wichtig anwaltlich beraten zu sein, um bei der Beantwortung der Fragen keine Fehler zu machen, die schwerwiegende Folgen haben könnten. Kommen Sie am besten gleich zu uns – Ihrem Ansprechpartner in jeder arbeitsrechtlichen Angelegenheit!

Quelle: BeckOK ArbR/Joussen BGB § 611 Rn. 63 ff.