Entgeltfortzahlung

Seit 1994 ist die Entgeltfortzahlung im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts haben alle Arbeitnehmer und Auszubildenden ab der fünften Woche des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Die Entgeltfortzahlung kann bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden. Diesen Anspruch haben nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten. Die Entgeltfortzahlung greift im Krankheitsfall des Arbeitnehmers, d.h er muss arbeitsunfähig in Folge einer Krankheit sein.