Anhörung des Betriebsrates bei Kündigungen
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz besteht eine Pflicht, den Bundesrat vor jeder Kündigung anzuhören. Erfolgt eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates, ist diese unwirksam. Aber auch eine nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates führt zur Kündigung.
Diese Pflicht besteht für die ordentliche, die außerordentliche und die Änderungskündigung.
Eine Anhörung ist ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat folgende Daten zukommen lässt:
• Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers
• Kündigungsart
• Kündigungsfrist
• Kündigungstermin
• Kündigungsgründe
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dem Betriebsrat alle Gründe, die seiner Meinung nach die Kündigung rechtfertigen, mitzuteilen. Bei einer Änderungskündigung muss der Betriebsrat über das Änderungsangebot und die Gründe der gewollten Änderung unterrichtet werden.
In der Praxis wird die Anhörung des Betriebsrates oft vernachlässigt oder nachlässig abgehandelt. Will der Arbeitnehmer die Anhörung im Kündigungsschutzprozess zum Streitpunkt machen, hat der Arbeitgeber die Beweislast – d.h. Er muss beweisen, dass er den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hat. Wenn er dies nicht kann, ist auch aus diesem Grund die Kündigung für unwirksam zu erklären.