Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates ergeben sich aus § 80 BetrVG.
Zum einen soll der Betriebsrat sich der Belange der Arbeitnehmer annehmen und weiterhin Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmer beantragen und auf deren Anregungen eingehen. Weiterhin gehören zu seinen Aufgaben die Förderung der Beschäftigung im Betrieb und deren Sicherung.
Er überwacht die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Rechte bezüglich ihrer Einhaltung und ist für die Förderung eventuell notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen zuständig.
Insbesondere behandelt der Betriebsrat Belange von benachteiligten Arbeitnehmern. Er unterstützt die Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer und ist für die Gleichberechtigung der Geschlechter zuständig. Außerdem soll er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf vorantreiben. Zuletzt bereitet der Betriebsrat zudem die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor und führt diese durch.