Befristung von Urlaubsansprüchen
Der Jahresurlaub eines Arbeitnehmers verfällt normalerweise am 31.12 des Kalenderjahres. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
Wer in einer Fünf-Tage-Woche arbeitet, hat im Kalenderjahr einen Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Wird dieser nicht genommen, verfällt er, wenn kein Übertragungsgrund (z.B Krankheit des Arbeitnehmers) vorhanden ist. Wenn der Urlaub tatsächlich übertragen wird, muss er jedoch bis zum 31.03 des folgenden Kalenderjahres genommen werden, damit der Urlaubsanspruch nicht verfällt. Anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres und des Zeitraums der Übertragung aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig war und deshalb seinen Anspruch auf Urlaub nicht geltend machen konnte.