Fragerecht des Arbeitgebers
Bei Vertragsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Bewerber kollidieren zwei unterschiedliche Interessenlagen. Der Arbeitgeber möchte möglichst viel über die Eignung seines zukünftigen Mitarbeiters erfahren, der Arbeitnehmer wiederrum möchte nicht alle persönlichen Verhältnisse einer noch fremden Person gegenüber offenbaren.
Der Arbeitgeber hat jedoch ein Fragerecht. Dieses besteht aber nur insoweit, als dass er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Fragen hat. Dieses Interesse muss höher wiegen als das Interesse des Arbeitnehmers, sein Persönlichkeitsrecht zu schützen. Die Auskunftspflicht wird in dem Moment aufgehoben, in dem die Persönlichkeit des Bewerbers berührt wird, ohne dass es sachliche Gründe hierfür gibt.