Friedenspflicht
Die Friedenspflicht ist Bestandteil des Tarifvertragsrechts. Die Parteien sind hierdurch dazu verpflichtet, Kampfmaßnahmen zu unterlassen. Es kann eine absolute Friedenspflicht ausgemacht werden. Durch die absolute Friedenspflicht verzichten die Parteien während des gesamten Zeitraumes auf jede Kampfmaßnahme, auch auf jene, die auf Ziele gerichtet sind, die bisher nicht tariflich geregelt wurden. Diese Pflicht ist in Deutschland selten. Sie muss ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden sein.
Bei laufenden Tarifverträgen besteht jedoch eine relative Friedenspflicht. Diese verbietet lediglich den Arbeitskampf, der sich gegen den Bestand des Tarifvertrages richtet oder aber gegen einzelne Bestimmungen. Hiergegen darf ein Streik begonnen werden.
Es gilt außerdem eine permanente Friedenspflicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.