Scheinselbstständigkeit
Eine Scheinselbstständigkeit wird angenommen, wenn eine erwerbstätige Person als Selbstständiger tätig ist, obwohl typische Arbeitnehmermerkmale (z.B. vorgegebene Arbeitszeit, fester Arbeitsplatz, etc.) vorliegen.
Eine Scheinselbstständigkeit wird angenommen, wenn eine erwerbstätige Person als Selbstständiger tätig ist, obwohl typische Arbeitnehmermerkmale (z.B. vorgegebene Arbeitszeit, fester Arbeitsplatz, etc.) vorliegen.