Sozialplan

Das Gesetz definiert in § 112 Abs.1 S.2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einen Sozialplan als eine Einigung zwischen Unternehmer (Arbeitgeber) und Betriebsrat (Arbeitnehmervertretung) über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen.