Kündigung: Wie wird der Arbeitnehmer geschützt?
Schützen Sie sich vor einer Kündigung
Um den Arbeitnehmer vor unbegründeten Kündigungen zu schützen, wurde 1969 das Kündigungsschutzgesetz eingeführt. Seither unterliegt das Gesetz regelmäßigen Änderungen. Jedoch weiß ein Arbeitnehmer häufig nicht, welche Möglichkeiten und Rechte er hat, wenn eine Kündigung erfolgt. Daher klären wir Sie im Folgenden über das Kündigungsschutzgesetz auf. Bei weiteren Fragen sind wir von der Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht Akmaz & Kollegen selbstverständlich jederzeit für Sie in Hannover und Osnabrück erreichbar.
Was ist das Kündigungsschutzgesetz?
Innerhalb des Kündigungsschutzgesetzes sind alle wichtigen Regelungen bezüglich einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Es handelt sich somit um eine Art „Grundbuch zur Kündigung“.
Für wen ist das Kündigungsschutzgesetz relevant?
Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis über ein halbes Jahr (sprich sechs Monate) andauert, ist grundsätzlich vom Kündigungsschutzgesetz erfasst.
Ausgeschlossene Personengruppen
Angestellte in Kleinbetrieben (Betrieben mit maximal 10 Mitarbeitern) erhalten jedoch keinen Kündigungsschutz durch das Gesetz.
Kündigungsverbote
Unter einem Sonderkündigungsschutz fallen insbesondere Schwangere, Elternteile, die sich in Elternzeit befinden, Mitglieder in Betriebsräten (sowie Wahlbewerber und Wehrpflichtige).
Auch genießen Schwerbehinderte (oder ihnen Gleichgestellte) einen besonderen Kündigungschutz. In diesen Fällen darf eine Kündigung erst erfolgen, wenn zuvor das Integrationsamt zugestimmt hat.
Gründe, die der Arbeitgeber erbringen muss
Sofern die Kündigung erfolgt ist und das Schutzgesetz greift, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die Kündigungsgründe darzulegen und diese (notfalls) auch zu beweisen.
Folgende Kündigungsgründe gibt es:
- Betriebsbedingte Kündigung -> Hier muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitsplatz inmsbesondere aufgrund von Arbeitsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen, Umstrukturierungen oder Organisationsentscheidungen – also wegen betrieblicher Gründe – weggefallen ist.
- Verhaltensbedingte Kündigung -> In solchen Fällen ist es grundsätzlich nötig, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens einmal zuvor abmahnt, ehe er die Kündigung erklärt. Dabei muss der Vorfall auf einem relevanten Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruhen.
- Personenbedingte Kündigung -> Diese basieren auf der fehlenden Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, die einer Weiterbeschäftigung entgegen stehen. Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht zu beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Den Regelfall in dieser Gruppe bildet die Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers. Auch während einer Erkrankung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigen. Hier muss der Betrieb beweisen, dass die hohen Fehlzeiten untragbar für das Unternehmen sind und sich somit belastend auswirken.
Formalien
Damit eine Kündigung rechtsgültig ist, müssen darüberhinaus auch einige Formalien erfüllt sein.
Gerne beraten wir von der Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht Akmaz & Kollegen Sie, wie Sie ggf. gegen eine Kündigung vorgehen können. Sie erreichen uns telefonisch oder per Email in unseren Standorten in Hannover und Osnabrück.