Wie setzt sich ein Betriebsrat zusammen?
Funktionen und Kompetenzen des Betriebsrats
Der Betriebsrat ist eine Institution in Unternehmen, die seit den zwanziger Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnt. Dabei sind Sie vor allem in großen Unternehmen geläufig, können aber genauso gut in kleinen Unternehmen Bedeutung gewinnen. Der Betriebsrat soll dem Wohl der Arbeitnehmer dienen und dafür sorgen, dass geltenden Gesetze und interne Vorgaben (z.B. Arbeitsschutz, Gleichbehandlung der Geschlechter, Ausbildungsförderung) eingehalten werden, sodass eine gesunde Arbeitsatmosphäre herrscht und damit auch den Interessen des Arbeitgebers entsprochen wird.
I. Der Beginn Ein Betriebsrat kann nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gegründet werden, sobald fünf Mitarbeiter wahlberechtigt und mindestens drei wählbar sind. Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 7 BetrVG. Wie viele Mitglieder der Betriebsrat zu umfassen hat, regelt § 9 BetrVG. II. Die Amtszeit Der Betriebsrat wird für 4 Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt bei einem erstmalig gewählten Betriebsrat mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Besteht bereits bzw. noch ein Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrates erst mit dem Ablauf der Amtszeit des vorherigen Betriebsrates, spätestens aber am 31. Mai des Wahljahres im vierjährigen Wahlturnus des § 13 Abs. 1 BetrVG. III. Organisationsstruktur Auch der Betriebsrat benötigt eine Organstruktur, die auch in diesem arbeitsrechtlichen Organ durch den Vorstand repräsentiert und geleitet wird, soweit der Betriebsrat mehrköpfig ist (§ 26 BetrVG). So handelt der Betriebsrat maßgeblich durch die Beschlüsse, die der Vorstand auszuführen hat. IV. Allgemeine Aufgaben In § 80 BetrVG sind die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats aufgelistet. Neben den besonderen betriebsverfassungrechtlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten treffen den Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 BetrVG allgemeine Überwachungs- und Beratungsaufgaben. Der Betriebsrat soll dabei zwar die Einhaltung der gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften gewährleisten, jedoch kann er nicht Überprüfungsgremium sein, noch eine verbindliche Entscheidung treffen. Entscheidend für die effektive Betriebsratsarbeit ist, dass die Mitglieder Schutz vor Benachteiligung und gem. § 103 BetrVG und § 15 KSchG besonderen Kündigungsschutz genießen. Sie sind darüber hinaus für ihre Tätigkeiten freizustellen (§§ 37, 38 BetrVG) und zu schulen (§ 40 BetrVG). Maßgebliche Aufgabe ist auch das Mitwirkungsrecht bei bestimmten Arbeitsbedingungen durch den Betriebsrat (§§ 87 ff. BetrVG). Er ist regelmäßig berechtigt, jederzeit an den Arbeitgeber heranzutreten und von ihm zu verlangen, dass eine Maßnahme, die dem zwingenden Mitbestimmungsrecht unterliegt, beschlossen und durchgeführt wird. Diese Rechte zählen zu den wichtigsten aus dem BetrVG gewährten Rechten und macht den Betriebsrat besonders wertvoll für die Arbeitnehmer. Auch ein Sachverständiger kann nach Absprache mit dem Arbeitgeber bestellt werden, um eine notwendige Sachkenntnis in bestimmten betriebsfremden Sachgebieten zu erlangen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Wenn Sie spezielle Fragen zu einem Betriebsrat in Ihrem Unternehmen haben und welche Mitwirkungsmöglichkeiten Sie als Arbeitnehmer haben, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Gerne werden wir aber auch für Sie als Arbeitgeber tätig, um für ein harmonisches und rechtssicheres Verhältnis zu Ihrem Betriebsrat zu sorgen, wir beraten Sie gerne.