Freistellung des Betriebsrats

Ein Mitglied des Betriebsrats hat einen Anspruch auf vorrübergehende Freistellung von der Arbeit aus konkretem Anlass. Das Mitglied ist zwar als Arbeitnehmer des Betriebs verpflichtet, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, allerdings hat die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Verpflichtung.
Der Freistellungsanspruch entsteht, wenn einer Freistellung zur ordnungsgemäßen Erledigung zwingend notwendig ist und wenn das Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrnimmt.
Die Befreiung von der Arbeit ist immer dann erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied die Freistellung nach gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger und vernünftiger Würdigung des Sachverhaltes für erforderlich halten durfte.