Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Mit dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch ist ein Anspruch gemeint, der isoliert von einem Betriebsratswiderspruch bestehen kann. Es besteht dann ein Anspruch auf vertragsmäßige Weiterbeschäftigung. Unterschieden wird hierbei zwischen dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Wirksamwerden der Kündigung und dem Weiterbeschäftigungsanspruch ab Obsiegen in der ersten Instanz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.
Der Anspruch ab Wirksamwerden der Kündigung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Kündigung augenscheinlich unwirksam ist und keine schützenswerten Interessen des Arbeitgebers gegen die Beschäftigung sprechen. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt nur letzterer Anspruch in Betracht. Dieser greift nach Urteilsverkündung. Für den Zeitraum zwischen Wirksamwerden der Kündigung bis zum Erfolg vor der ersten Instanz besteht dabei keine Beschäftigung und ebenso kein Anspruch auf Lohn.

Fällt das Obsiegen in der ersten Instanz aus, besteht ebenso kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.