Amtszeit des Betriebsrates

Nach § 21 BetrVG beträgt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrates vier Jahre. Deshalb finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.März bis 31. Mai regelmäßige Betriebsratswahlen statt. Wird regelmäßig gewählt, gehen die jeweiligen Amtszeiten fließend ineinander über, d.h die Amtszeit des neuen Betriebsrates beginnt am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats. Dabei wird vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der neuen Wahl bereits verkündet wurde.