Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Der von der Rechtsprechung hergeleitete Grundsatz, wonach es dem Arbeitgeber verboten ist, willkürlich einzelne Arbeitnehmer bzw. bestimmte Arbeitnehmergruppen gegenüber den anderen Arbeitnehmern zu benachteiligen, wird als arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bezeichnet.