Maßregelungsverbot

Das Maßregelungsverbot nach § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) untersagt dem Arbeitgeber die Benachteiligung eines Arbeitnehmers bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, nur weil der Arbeitnehmer in zulässigerweise seine Rechte ausübt.