Urlaubsgeld

Bei Zahlungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub des Arbeitnehmers sind das Urlaubsgeld (Gratifikation) sowie das Urlaubsentgelt (gesetzlicher Anspruch) zu unterscheiden. Gemäß § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer kann dieses Urlaubsentgelt daher selbst dann beanspruchen, wenn ein solches Entgelt nicht im Arbeitsvertrag oder anderweitig geregelt ist. Dagegen kann der Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld nur dann beanspruchen, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart oder anderweitig (z.B. im Tarifvertrag) geregelt ist.