Wenn sich eine arbeitsrechtliche Streitigkeit anbahnt oder Sie schlicht das Bedürfnis haben, eine arbeitsrechtliche Streitigkeit erst gar nicht entstehen zu lassen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Wenn Sie z.B. als Arbeitgeber beabsichtigen, eine Kündigung zu erklären, gilt es, viele Gefahrenquellen zu umschiffen. Vielfach lassen sich kostenträchtige Klagen bereits durch eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Prüfung der beabsichtigten Kündigung vermeiden.
Gleiches gilt auch dann, wenn veraltete Arbeitsverträge Anlass für vermeidbare Streitigkeiten geben. Deshalb beraten wir Sie als Arbeitsgeber, einen neuen Arbeitsvertrag rechtswirksam zu gestalten beziehungsweise bereits bestehende Arbeitsverträge dahin gehend zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Klauseln noch mit der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vereinbar sind.
Als Arbeitergeber sollten Sie auch über das Institut der “Betrieblichen Übung” informiert sein. Allein durch Ihr “falsches Verhalten” können Ihre Arbeitnehmer Ansprüche erlangen, obwohl Sie Ihren Arbeitnehmern diese Ansprüche nicht arbeitsvertraglich zugestanden haben. Häufig führen hierbei “freiwillige” Sonderzahlungen zu Rechtsstreitigkeiten. Wir helfen Ihnen dabei, freiwillige Sonderzahlungen freiwillige (!) Sonderzahlungen sein zu lassen.
Das gleiche Beratungsbedürfnis hat auch der Arbeitnehmer, der von dem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt bekommt; angeblich zur Vermeidung einer ansonsten drohenden betriebsbedingten Kündigung. Muss ich das unterschreiben? Was passiert, wenn ich die Vereinbarung nicht unterschreibe? Mein Arbeitgeber meinte, ich würde bei der Agentur für Arbeit keine Sperrfrist verhängt bekommen, stimmt das? Dies sind nur einige wenige Fragen, deren unmissverständliche und sachkundige Antwort von existenzieller Bedeutung sein können.
Ebenso möchte der Arbeitnehmer z.B. wissen, ob die von seinem Arbeitgeber angeordnete Versetzung rechtmäßig ist, ob und wie er gegen die erhaltene Abmahnung vorgehen kann, ob sein Zeugnis „gut“ ist, ob er sich gegen die Kündigung wehren soll, ob.., ob.., …usw.
(Zum letztgenannten Fall der Kündigung können Sie weiter gehende Informationen zur Vorbereitung und dem ersten Beratungsgespräch unter Kündigung einsehen).
Die Transparenz bei der Kostenberechnung für unsere Dienstleistungen stellt einen wichtigen Faktor bei der Herstellung einer Vertrauensbasis dar. Je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit wird deswegen von Anfang an mit unseren Mandanten eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung, z.B. eine Pauschalhonorarvereinbarung oder eine Vereinbarung nach Stundensätzen, getroffen. Wenn keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wird, gilt automatisch das RVG. Die vom Gesetzgeber festgelegten Gebühren richten sich dabei nach dem Streitwert der Angelegenheit.
Je nach Angelegenheit wird unmittelbar geklärt, ob Sie Anspruch Prozesskostenhilfe haben oder eine Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten übernimmt. Prozesskostenhilfe kann Ihnen gewährt werden, wenn Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern. Selbstverständlich erhalten Sie bei der Besprechung über das gemeinsame Vorgehen in einer gerichtlichen Rechtsangelegenheit auch eine Prognose über das Prozesskostenrisiko im Falle unserer Beauftragung.
In vielen Fällen empfiehlt sich insbesondere für Unternehmen und Gewerbetreibende der Abschluss eines Beratungshonorarvertrages auf monatlicher Basis, der kurzfristig und ohne Formalitäten gekündigt werden kann.
(Weiter gehende Informationen über Kosten, die speziell im Kündigungsschutzverfahren entstehen können, können Sie unter Kündigung – dort unter Kostenberatung – einsehen).
In der Regel ist eine Beratung in unseren Kanzleiräumlichkeiten nicht zwingend erforderlich. Diese kann bei Bedarf auch telefonisch, via E-Mail oder auch per Fax erfolgen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen schicken Sie uns einfach per E-Mail oder Fax zu. Das ist einer der Gründe, wie wir eine bundesweite Betreuung (und gelegentlich auch eine grenzüberschreitende Betreuung) gewährleisten können.
Unterlagen für ein erstes Beratungsgespräch
Flgende Unterlagen sollte ein Arbeitnehmer zu dem ersten Beratungsgespräch mitnehmen:
- Arbeitsvertrag nebst Änderungsvereinbarungen
- Tarifvertrag
- Abmahnung(en), Kündigung(en)
- letzte Gehaltsabrechnungen
- Versicherungsschein der Rechtsschutzversicherung