Anhörung vor Verdachtskündigung
Eine Verdachtskündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Sachverhalt aufzuklären. Besonders ist hierbei zu beachten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit dazu geben muss, sich zu dem konkreten Sachverhalt zu äußern und diesen gegebenenfalls zu seinen Gunsten aufzuklären.
Bei dieser Anhörung muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter verdeutlichen, dass aufgrund konkreter Verdachtsmomente ein Verdacht gehegt wird und dieser ggf. zu einer Kündigung führen könnte. Daraufhin hat der Arbeitnehmer Gelegenheit, sich einen Rechtsanwalt als Berater zu organisieren oder sich durch einen Rechtsanwalt innerhalb einer Frist zu äußern.
Bevor der Arbeitgeber also den Arbeitnehmer anhört, muss dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um ein gewöhnliches Personalgespräch handelt, damit der Arbeitnehmer Gelegenheit hat, einen Anwalt hinzuzuziehen und sich entsprechend auf das Gespräch vorzubereiten.