Anhörung

Vor jeder Kündigung ist gem. §102 Abs.1 S.1 des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erforderlich, dass eine Anhörung des Betriebsrats (sofern ein solcher besteht) stattfindet. Zwar ist der Arbeitgeber nicht daran gehindert, bei einem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung an der Kündigung festzuhalten. Eine Unterlassung der Anhörung führt allerdings zur Unwirksamkeit der Kündigung.