Anrechnung einer Abfindung

Oft fragen sich Arbeitnehmer, ob ihre Abfindung bei einer Kündigung auf das Arbeitslosengeld aufgerechnet wird. Die frühere Regelung, dass die Abfindung immer aufgerechnet werden muss, findet heute keine Anwendung mehr. Heutzutage muss die Abfindung nur noch unter bestimmten Voraussetzungen aufgerechnet werden. Diese finden sich in § 143a SGB III.
Die Abfindung hat nur dann negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die gesetzliche Kündigungsfrist gehalten hat. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld kann umgangen werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist beurlaubt wird. Der Arbeitnehmer erhält sein normales Gehalt, ohne dafür noch die vertraglichen Leistungen erbringen zu müssen.
Von der Abfindung werden die Gehaltszahlungen während der Beurlaubung subtrahiert, denn nur der wirklich gezahlte Betrag gilt dann auch als Abfindung.