Arbeitsausfall

Nach dem Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist eine Bezahlung, obwohl keine Arbeit geleistet wurde, normalerweise unzulässig und findet schlichtweg nicht statt. Unter einigen wenigen Voraussetzungen, die dem Arbeitnehmer zu Gute kommen, kann jedoch trotz nicht geleisteter Arbeit gezahlt werden.
Dazu gehören beispielsweise die Fälle des Arbeitsausfalls. Im BGB sind folgende Fälle aufgeführt:

1. Verhinderung aus persönlichen Gründen
Beispiele für persönliche Gründe, aufgrund derer ein Arbeitnehmer an der Verrichtung seiner Arbeitsleistung gehindert sind eine Hochzeit, der Umzug, eine Beerdigung eines nahen Angehörigen oder auch die Betreuung eines kranken Schulkindes.

2. Verhinderung wegen Stellensuche
Der Arbeitgeber muss, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, auf das Verlangen des Arbeitnehmers eine angemessene Zeit zur Stellensuche gewähren. Auch Während dieser Zeit sollte er, wenn er der Arbeit zum Zwecke der Suche nicht unverhältnismäßig lange fernbleibt, weiterhin Lohn zahlen.

3. Annahmeverzug des Arbeitgebers, besonders nach unwirksamer Kündigung
Wenn es zur vereinbarten Zeit durch Verhinderung durch den Arbeitgeber nicht zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kommt (z.B durch unwirksame Kündigung durch den Arbeitgeber), ist dieser für diese Zeit dazu verpflichtet, dem Vergütungsanspruch nachzukommen.

4. Störung des betrieblichen Ablaufes
Kommt es zu einer Störung des Betriebsablaufes, beispielsweise durch technische Probleme, hat der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf eine Vergütung.

5. Zurückbehaltungsrecht
Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht, kann der Arbeitnehmer die weitergehende Leistung verweigern. Der Arbeitnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht.
Häufig durch das Zurückbehaltungsrecht gedeckte Fälle sind jede, in denen der Arbeitgeber die Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält oder den Lohn nicht pünktlich zahlt und dadurch in Verzug gerät. Wenn der Arbeitnehmer seine Leistung deshalb verweigert, muss er dies dem Arbeitgeber allerdings zwingend kundtun.
Auch wenn hier keine Arbeitsleistung stattfindet, hat der Arbeitnehmer dennoch einen Anspruch auf Bezahlung.