Arbeitsgerichtliche Inhaltskontrolle

Bei Arbeitsverträgen handelt es sich häufig um vorformulierte Geschäftsbedingungen, die im Rechtskreis auch Allgemeine Geschäftsbedingungen genannt werden. Seit der Reform des Schuldrechts im Jahr 2002 werden auch Klauseln im Arbeitsvertrag einer Inhaltskontrolle nach dem BGB unterzogen. Demnach können überraschende Klauseln nicht Bestandteil eines Arbeitsvertrages werden.
Das Arbeitsgericht, das die Klauseln nach § 307 – 310 BGB kontrolliert muss die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten beachten.
Die Neuerungen, die die Reform des Jahres 2002 mit sich bringt gelten auch für Verträge, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Es ist daher zu empfehlen, möglicherweise veraltete
Arbeitsverträge rechtlich kontrollieren zu lassen.