Ersatzmitglied

Unter einem Ersatzmitglied versteht man diejenigen Mitglieder des Betriebsrates, die nicht in den Betriebsrat einbezogen wurden, da die Wahlergebnisse nicht ausreichend waren. Sie stehen quasi auf Abruf bereit und können hineingewählt werden. Dies kann passieren, wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder ausscheiden oder verhindert sind. Der Betriebsratsvorsitzende hat das Ersatzmitglied zur Sitzung nach § 29 Abs. 2 Satz 6 des BetrVG zu laden.