Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Unter einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung versteht man einen öffentlich-rechtlichen Akt, durch den ein Tarifvertrag erstreckt wird auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Vorgang richtet sich nach § 5 IV TVG.
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung hat zwei Voraussetzungen:
1. Mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer müssen durch die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt werden.
2. Es muss ein öffentliches Interesse bestehen.
Von diesen Voraussetzungen kann nur abgesehen werden, wenn de Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen erforderlich erscheint, um einen sozialen Notstand zu beheben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder in Einzelfällen die Landesarbeitsminister sind, Auf Antrag einer Tarifvertragspartei im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für die Durchführung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen zuständig. Nachdem der Antrag im Bundesanzeiger bekanntgegeben wurde, ist den betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie den Arbeitsbehörden der Länder Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu geben. Außerdem ist die Entscheidung im Bundesanzeiger zu verkünden und in das Tarifregister einzutragen.
Liegen besondere Umstände vor, so haben die Arbeitsgerichte als Vorfrage die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit zu überprüfen.