Arbeitsbefreiung des Betriebsrates

Nicht ständige Mitgliedes des Betriebsrates können zeitweise von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, um Aufgaben des Betriebsrats wahrzunehmen.
Dies hat keinen Einfluss auf ihr Arbeitsentgelt, wenn die Freistellung nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. So soll die ungestörte Durchführung vom Betriebsratsaufgaben gesichert werden. Diese haben Vorrang vor den vertraglich geschuldeten Leistungen.
Die Befreiung von Betriebsratsmitgliedern ist an zwei Bedingungen geknüpft.
Zum einen muss die Befreiung dazu dienen, Aufgaben des Betriebsrats zu erfüllen. Zum anderen muss diese Durchführung auch erforderlich sein.
Erforderlich ist die Durchführung von Aufgaben, wenn der Betriebsrat gewissenhaft überlegt und die Umstände ruhig und vernünftig gewürdigt hat und daraufhin zu dem Schluss kam, dass die Arbeitsversäumnis notwendig war, um die Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen.