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Das sollten Sie zum Thema Abfindung wissen

Die Abfindung – was steht Ihnen zu?

Juristen definieren eine Abfindung als einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Entschädigung ggf. erhält. Und zwar für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten. Doch wann steht mir eine Abfindung zu? Wie wird diese im Einzelfall berechnet? Diese und weitere Fragen zum Thema hat das Team der Anwaltskanzlei Akmaz & Kollegen für Sie im folgenden Beitrag beantwortet.

Viele Arbeitnehmer unterliegen dem Irrglauben, dass ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung automatisch „zustehe“. Dies trifft jedoch nicht zu.

Für einen Anspruch auf eine Abfindung bedarf es einer gesetzlichen Regelung oder einer Vereinbarung.

Wodurch kann eine Vereinbarung über eine Abfindung getroffen werden und wann schreibt das Gesetz eine Abfindung vor?

Zunächst kann natürlich ein Arbeitsvertrag (oder ein Geschäftsführervertrag) vorsorglich eine Regelung über die Abfindung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Gleiches gilt auch für Tarifverträge. Diese Fälle sind hier jedoch selten.

Eine solche Regelung ist auch möglich, z.B. im Rahmen eines Auflösungsvertrages (auch Aufhebungsvereinbarung genannt), wenn das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.

Sofern ein Betriebsrat in einem Unternehmen besteht, ist es möglich, dass eine Abfindungsregelung als Folge einer Betriebsänderung in einem Sozialplan (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) oder Nachteilsausgleich getroffen wurde.

Besonders beachtet werden sollte, dass nach § 1a KSchG ein Abfindungsanspruch besteht, sobald der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen eine betriebsbedingte Kündigung erhebt. Allerdings kann das Kündigungsschutzgesetz in puncto Abfindung erst ab 10,25 dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmern angewendet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Die Höhe der Abfindung ist in diesem Fall in § 1a Abs. 2 KSchG (ergänzend § 10 Abs. 3 KSchG) geregelt: ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr wird angesetzt. Arbeitgeber machen allerdings auch von dieser in § 1a KSchG vorgesehenen Möglichkeit wenig Gebrauch.

Abfindung durch Kündigungsschutzklage

In den meisten Fällen erzielt der Arbeitnehmer über eine sogenannte Kündigungsschutzklage eine Abfindung. Wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde, dann muss er innerhalb von drei Wochen die Kündigung (mit der besagten Kündigungsschutzklage) angreifen. In diesem Gerichtsverfahren kommt es regelmäßig zu einer Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (es wir also ein so genannter Vergleich geschlossen). Der Arbeitgeber ist regelmäßig bereit, eine Abfindung zu zahlen, um dem Risiko des Prozessverlustes zu entgehen. Oft findet der abschließende Gerichtstermin nämlich erst in 5 oder mehr Monaten statt. Wenn dann das Gericht entscheidet, dass die Kündigung unwirksam ist, dann muss der Arbeitgeber rückwirkend den Lohn (für fünf oder mehr Monate) zahlen. Bevor der Arbeitgeber dieses Risiko eingeht, zahlt dieser lieber eine Abfindung wodurch er sich Rechtssicherheit erkauft hätte.

Die Höhe der Abfindung

Grundsätzlich gilt als Faustformel für eine Abfindung das 0,5-fache bis 1,0-fache eines Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr. Wenn für die Wirksamkeit der Kündigung viel spricht, dann geht die Tendenz zu einer kleineren Abfindungszahlung; wenn die Kündigung jedoch unwirksam zu sein scheint, dann ist auch eine Abfindung zwischen dem 1,0- bis 2,0-fachen des Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr durchaus angemessen.

Was ist neben der reinen Abfindungssumme noch zu beachten?

Zum einen wird der bestehende Resturlaub häufig in die Abfindung mit einkalkuliert. Häufig ist für den Arbeitnehmer die Erstellung eines Arbeitszeugnisses oder auch eine möglichst kurze Karenzzeit (Wettbewerbsverbot) von besonderer Bedeutung. Diese Punkte sollten in einer umfassenden Regelung genau genannt und bestimmt werden, damit in der Folgezeit nicht ein an sich unnötiger Rechtsstreit entsteht. Dann kann im Einzelfall gegen eine Abfindung vorgegangen werden, wenn diese diskriminierend ist und dadurch eine ungerechtfertigte Benachteiligung eintritt.

Zum anderen unterliegt die Abfindung keinen sozialabgabenrechtlichen Abzügen, wie Renten-, Kranken-, Pflege-, Sozialversicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dagegen unterliegt die Abfindung dem Lohnsteuerabzug. Gesonderte Regelungen gelten bezüglich des Arbeitslosengeldes: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann von einer Abfindungsregelung betroffen sein, wenn, grob gesagt, eine „freiwillige Lösung“ getroffen wurde (Aufhebungsvertrag, Verkürzung der Kündigungsfrist durch Abfindung).

Detailfragen würden den Rahmen dieses Beitrags sprengen, sodass wir Sie gerne auf den persönlichen Kontakt mit uns verweisen. Wenn Sie nach dem Erhalt einer Kündigung Fragen zu einer Abfindung haben, ein Abfindungsangebot erhalten haben oder vor der Entscheidung stehen einen entsprechenden Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen sind wir der richtige Partner für die rechtliche Überprüfung Ihrer Ansprüche und eine kompetente Beratung!