Abfindungsanspruch

Unter einer Abfindung versteht man im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Abfindung.

Üblich ist aber die Zahlung einer Abfindung in folgenden Fällen:

  1. bei außergerichtlichem oder gerichtlichem Vergleich über die Wirksamkeit einer Kündigung
  2. Tarifvertrag oder Sozialplan, z.B bei Massenentlassung
  3. bei Auflösungsurteil des Arbeitsgerichtes aufgrund von Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9, 10 KschG
  4. aufgrund der Neuregelung des § 1a KschG
  5. wenn ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich erfolgt

Nicht alle diese Ansprüche können gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.

In der Praxis sind höhere Abfindungen zu erwarten, wenn die Kündigung erkennbar sozialwidrig ist, z.B aufgrund einer falschen Sozialauswahl oder bei Fehlen eines Kündigungsgrundes.