Befristung eines Arbeitsvertrages mit Sachgrund

Ein Arbeitsvertrag kann für maximal zwei Jahre ohne Sachgrund befristet werden. Danach kann der Arbeitnehmer nur noch mit Sachgrund als befristet eingestellt werden. Das Gesetz nennt folgende acht Befristungsgründe:
1. vorübergehender personeller Mehrbedarf
2. Befristung nach Ausbildung oder Studium
3. Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
4. Eigenart der Arbeitsleistung
5. Befristung zur Erprobung eines neuen Mitarbeiters
6. Gründe, die in der Person des Mitarbeiters liegen
7. zeitlich begrenzte Haushaltsmittel
8. Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs